6Aug/10

Ausgleich für Nachtarbeit + Bereitschaftsdienst

Bisher wurde im Tarifvertrag des öffentlichen dienstes (TVöD) kein Zusatzurlaub für die Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst gewährt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein besonderer Ausgleich für Nachtarbeit geschaffen werden muss, der [...] jede Form der Nachtarbeit betrifft.

Auch Bereitschaftsdienste sind Arbeit. Die Verweigerung der Zeiten bei der Berechnung des Zusatzurlaubs sind eine grundlose Benachteiligung der Arbeitnehmer, die in der Nacht von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr Bereitschaftsdienste leisten müssen. Das BAG hat in vier übertragbaren Fällen entschieden, dass ein angemessener Ausgleichsanspruch für die geleisteten Bereitschaftsstunden besteht.

Zusatzurlaub für Nachtarbeit laut §27 Abs. 3 TVöD-K und TVöD-B (Krankenhäuser und Pflege- / Betreuungseinrichtungen): Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

  • 150 Std. Nachtarbeit - 1 Arbeitstag
  • 300 Std. Nachtarbeit - 2 Arbeitstage
  • 450 Std. Nachtarbeit - 3 Arbeitstage
  • 600 Std. Nachtarbeit - 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Kalenderjahr.

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Kommentare (1) Trackbacks (0)
  1. Gut zu wissen… Ich kenne genug Kolleginnen und Kollegen die Dauernachtwache sind und nach einem neuen TVÖD-Vetrag eingestellt wurden sind. Vielen Dank übrigens für deinen Kommentar auf meinem Blog, finde deinen Blog auch außerordentlich gut.
    Gruß
    Dennis Schulz


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